Netzanschluss Stromnetz

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Sie wollen für Ihr Haus oder Grundstück einen neuen Strom-Hausanschluss errichten lassen, den vorhandenen Netzanschluss ändern oder die Anschlussleitung Ihrer elektrischen Anlage erhöhen?

Hier finden Sie die wichtigsten Schritte von der Planung bis zur Fertigstellung Ihres Netzanschlusses.

  • Der Anschluss an das Stromnetz oder eine wesentliche Erhöhung des Strombezuges ist durch die Stadtwerke Zittau GmbH zu genehmigen.

  • Ihr Elektromeister übernimmt die Formalitäten für Sie und meldet das Vorhaben bei der Stadtwerke Zittau GmbH an.

  • Ihr Elektromeister führt die notwendigen Arbeiten aus und die Anlage wird durch die Stadtwerke Zittau GmbH abgenommen.

  • Die Zähler werden nach Abstimmung mit uns eingebaut. Die Kosten für den ersten Einbau werden von der Stadtwerke Zittau GmbH übernommen, jeder weitere Einbau ist kostenpflichtig.

 
Was ist bei den Stadtwerken anzumelden?

  • Neuanlagen bzw. Wiederinbetriebsetzungen

  • Eigenerzeugungsanlagen

  • Ladeinfrastruktur

  • Speicheranlagen

  • Erhöhung der Netzanschlusskapazität (bei Überschreitung der Anmeldeleistung) und Änderungen des Hausanschlusses

  • Anlagenänderungen

  • Befristete Netzanschlüsse

  • Einzelgeräte > 4,6 kW Anschlusswert

  • Geräte zur Heizung und Klimatisierung (> 2 kW je Kundenanlage)

  • Änderungen am Zählerplatz


Auf Grund der gegenwärtigen Situation möchten wir Sie an dieser Stelle explizit darauf hinweisen, dass laut TAB der Anschluss von Geräten größer 12 kVA anmelde- und genehmigungspflichtig ist. Hierzu zählen unter anderem Durchlauferhitzer oder größere Heizgeräte.

1. Planung

Dem Bauherren wird empfohlen, sich bereits bei der Bauantragstellung über folgende Punkte beraten zu lassen:

  • Lage vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen

  • bestehende Möglichkeiten der Ver- und Entsorgung des Gebäudes

  • erforderliche Antragsformulare

  • rechtliche und technische Rahmenbedingungen

Für den Bau einer Photovoltaikanlage bis 30 kW und dazugehörigen Speicher steht dem Anlagenerrichter zusätzlich folgende Checkliste zur Verfügung:

2. Anmeldung

Zur Anmeldung des Netzanschlusses ist ein im Installateurverzeichnis Sachsen Ost eingetragenes Elektrofachunternehmen zu beauftragen.
Dieses wird die zwingend notwendige „Anmeldung zum Netzanschluss“ für Sie durchführen und weitere notwendige Unterlagen und Datenblätter an uns weiterleiten.

Hier finden Sie das Installateurverzeichnis.

Folgende Informationen werden zur Anmeldung benötigt:

  • Welche postalische Anschrift hat Ihr anzuschließendes Grundstück?

  • Wie viele Wohneinheiten planen Sie?

  • Wie hoch ist ihre Anschlussleistung?

  • Möchten Sie eine Stromerzeugungsanlage installieren?
    (Weitere Informationen dazu finden Sie hier)

  • Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Rückfragen oder Terminvereinbarungen

  • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500/Flurkartenauszug zur Einordnung des zu versorgenden Objektes

  • Grundriss bzw. Geschossplan des Gebäudes mit Angabe des Hausanschlussraumes

Sollten Sie als Anschlussnehmer nicht gleichzeitig auch der Grundstückseigentümer sein, benötigen wir dessen Zustimmungserklärung. Diese Erklärung ist im Formular „Anmeldung zum Netzanschluss“ abzugeben.

Wenn Sie außer Strom noch andere Medien anmelden möchten, nutzen Sie bitte zusätzlich das Formular „Versorgungsanfrage für Hausanschlüsse“ (Checkliste).

 

3. Angebot

Sobald Ihre vollständige Anmeldung bei uns eingegangen ist, erarbeiten wir die Netzanschlussvariante, stimmen bei Bedarf den Standort des Hausanschlusskastens sowie einen möglichen Realisierungszeitraum mit Ihnen ab. Anschließend erhalten Sie unser Kostenangebot in Form eines Netzanschlussvertrages.

4. Errichtung Netzanschluss

Nach Erhalt des unterzeichneten Netzanschlussvertrages kontaktieren wir oder das von uns beauftragte bauausführende Unternehmen Sie um das weitere Vorgehen und konkrete Termine mit Ihnen abzustimmen.

Um Komplikationen zu vermeiden achten Sie bitte darauf, dass zum Beginn der Arbeiten

  • keine Fahrzeuge, Gerüste oder anderes im Bereich der geplanten Tiefbauarbeiten stehen

  • ein geeigneter Platz für den Hausanschlusskasten zur Verfügung steht

  • der Arbeitsbereich im Hausanschlussraum gut zugänglich ist sofern eine Innenanschlusstechnik zum Einsatz kommt.


Nach Abschluss der Bauarbeiten erhalten Sie von uns eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. Sofern vor Baubeginn eine vertraglich vereinbarte Vorauszahlung erfolgt ist, wird diese bei der Endabrechnung gutgeschrieben.

5. Inbetriebnahme

Das von Ihnen beauftragte Installationsunternehmen teilt uns die Fertigstellung Ihrer Kundenanlage mit und übermittelt den ausgefüllten Inbetriebsetzungsauftrag an uns.

Der Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss an unser Stromverteilnetz und die Inbetriebnahme des Netzanschlusses erfolgt durch uns. Bitte beachten Sie, dass die technische Anlage hinter dem Netzanschluss bis zur ersten gemäß der in den Technischen Anschlussbedingungen definierten Trennstelle ausschließlich durch uns oder, mit unserer Zustimmung, durch Ihren Installateur in Betrieb genommen werden darf.

Der Netzanschluss ist für Sie nutzbar sobald der zuständige Messstellenbetreiber die Messeinrichtung(en) eingebaut hat.

Bei der Stromentnahme aus unserem Verteilnetz kommt ein gesetzlich geregeltes Anschlussnutzungsverhältnis zwischen Anschlussnutzer und der Stadtwerke Zittau GmbH zustande.

Befristete Netzanschlüsse

Ist noch kein Netzanschluss für Ihr Gebäude vorhanden bzw. kann während der Bauphase der Leistungsbedarf nicht über den vorhandenen Netzanschluss bereitgestellt werden, bieten wir die Möglichkeit des Baustroms. Die maximale Dauer hierfür beträgt 2 Jahre.

Auch für Festbeleuchtungen, Schaustellerbetriebe, Messen und Märkte stellen wir einen zeitbefristeten Netzanschluss.

Beauftragen Sie zunächst ein im Installateurverzeichnis Sachsen Ost eingetragenes Elektrofachunternehmen mit der Anmeldung.

Das Installationsunternehmen wird anschließend die Anmeldung zum Netzanschluss bei uns einreichen.

Bei erweiterten Anforderungen wie zum Beispiel den Anschluss von Krananlagen mit motorischen Antrieben werden gesonderte Datenblätter benötigt.

Zum vereinbarten Termin wird der durch Ihr Vertragsinstallationsunternehmen bereitgestellte Übergabe- oder Anschlussschrank  am festgelegten Anschlusspunkt angeschlossen und vom Messstellenbetreiber eine Messeinrichtung eingebaut.

Nach der Inbetriebsetzung Ihres zeitlich befristeten Netzanschlusses erhalten Sie eine Rechnung über die Netzanschlusskosten. Aktuelle Preise und Informationen zu Hausanschlüssen und Baukostenzuschüssen finden Sie in den Ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung der Stadtwerke Zittau GmbH.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Belieferung mit Strom vorab separat mit einem Lieferanten Ihrer Wahl vertraglich geregelt wird.

Steckerfertige PVA

Für Anlagen mit einer Wechselrichterleistung von maximal 600 VA je Anschlussnutzeranlage, bietet die Stadtwerke Zittau GmbH ein vereinfachtes Anmeldeverfahren an.

 

Wichtige Hinweise:

Das Einstecken einer Erzeugungsanlage ist nicht mit dem Einstecken eines elektrischen Verbrauchsgerätes in eine herkömmliche Steckdose zu vergleichen und nur unter bestimmten Bedingungen mit einer speziellen Energiesteckvorrichtung zulässig. Die einzuhaltenden Rahmenbedingungen sind in der  DIN VDE V 0100-551-1 aufgeführt.

Elektrische Anlagen in Gebäuden sind auf eine zentrale Einspeisung der elektrischen Energie ausgelegt und werden ausgehend vom Netzanschluss über entsprechende Sicherungen bis zu den Haushaltssteckdosen verteilt. Die Sicherungen können Zuhause nur dann ihre Schutzfunktion erfüllen, wenn der aus der steckerfertigen PV-Anlage zurückgespeiste Strom berücksichtigt wird. Die Beurteilung und eventuelle Anpassungen des entsprechenden Stromkreises ist ausschließlich einer Elektrofachkraft vorbehalten.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des VDE FNN.

Sollte die Anbringung einer steckerfertigen Photovoltaikanlage den Wechsel des Zählers erfordern, so entstehen für Sie keine weiteren Kosten für den Zählerwechsel.

Steuerung von Anlagen (§ 14a EnWG) ab 2024

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Ende November 2023 neue Festlegungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mittels zwei wesentlicher Beschlüsse – BK6-22-300 vom 27.11.2023 und BK8-22-010A vom 24.11.2023 – erlassen.

Die Vorgaben dienen laut BNetzA-Aussage der Integration einer zunehmenden Anzahl steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und steuerbarer Netzanschlüsse im Niederspannungsnetz. Sie erlauben eine zeitweise Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, um Gefährdungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes, insbesondere aufgrund von Überlastungen der Betriebsmittel, zu vermeiden und somit einen gesicherten Neuanschluss dieser Anlagen zu ermöglichen.

Im Ausgleich für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung erhalten Betreiber dieser steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Anschlussnutzer an steuerbaren Netzanschlüssen reduzierte Netzentgelte, welche die Stromlieferanten mit ihren Kunden unter gesonderter Ausweisung auf bisherige Art und Weise abrechnen werden.

Aufgrund der Kurzfristigkeit der Festlegungen in Bezug auf ihr Inkrafttreten zum 01.01.2024 sind wir bemüht, so schnell wie möglich die neuen Vorgaben in das Anmeldeverfahren zum Netzanschluss über unser Netzanschlussportal zu integrieren.

Bis dies allerdings umgesetzt wird, bitten wir Sie, die notwendigen Angaben unter Nutzung der Datenblätter für die steuerbaren Anlagenarten sowie über das neue – speziell für Informationen für die Steuerung ab 01.01.2024 – eingeführte Datenblatt zu tätigen. Die „Technischen Mindestanforderungen für Anschluss und Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) nach § 14a EnWG“ (Netzrichtlinie 10), Stand 01.01.2020 verlieren ihre Gültigkeit zum 31.12.2023 und befinden sich gerade in der Überarbeitung.

Welche Anlagen sind im Sinne des § 14a EnWG verpflichtend steuerbar?

Folgende Anlagenarten mit Inbetriebnahme ab 01.01.2024 sind verpflichtend steuerbar:

  • nicht öffentliche Ladeeinrichtungen (LE)
  • Wärmepumpen (WP) inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtung (wie z. B. Heizstab)
  • Anlagen zur Raumkühlung (ARK)
  • Elektrische Stromspeicher (nur Einspeicherung/Energiebezug im Sinne § 14 a EnWG steuerbar)

mit einer Netzanschlussleistung > 4,2 kW und einem Anschluss unmittelbar oder mittelbar an der Niederspannung

Hinweis bei mehreren WP oder ARK am Netzanschluss:

WP- und ARK-Netzanschlussleistungen werden am Netzanschluss je Anlagenart summiert; nur wenn die Summenleistung je Art Summe PWP oder Summe PARK > 4,2 kW ist, wird die jeweilige Gruppe als jeweils eine sVE gesehen.

Ausnahmen:

  • Nicht-öffentliche LE für Elektromobile von Institutionen mit Sonderrechten (§ 35 Abs. 1 und 5a StVO)
  • WP und ARK für gewerbliche betriebsnotwendige Zwecke oder in der kritischen Infrastruktur eingesetzt
  • Anlagen mit einer Inbetriebnahme bis spätestens 31.12.2026, welche nachweislich technisch nicht gesteuert werden können und deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann

Wie erfolgt die Anmeldung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) am Netzanschluss und welche Anschlusslösungen gibt es?

Bei der Anmeldung neuer sVE bzw. beim freiwilligen Wechsel von Bestands-sVE in die Steuerung nach den neuen Regeln müssen neben der Anmeldung zum Netzanschluss auch die entsprechenden Informationen über die sVE bzw. die Datenblätter dazu sowie spezielle Angaben über die Umsetzung der Steuerung (über ein spezielles Datenblatt) gegenüber dem Netzbetreiber getätigt werden. Diese Angaben sind verpflichtend im Sinne des § 19 Niederspannungsnetzanschlussverordnung (NAV). Auch Änderungen der Leistung oder Außerbetriebnahmen der sVE sind dem Netzbetreiber im Sinne NAV und der neuen BNetzA-Beschlüsse umgehend anzuzeigen. Die Datenblätter für sVE und das spezielle Datenblatt für die Steuerungsangaben haben wir veröffentlicht, siehe Netzanschluss Niederspannung, Anmeldung.

Bei der Anschlusslösung gibt es zwei wesentliche Möglichkeiten:

  • 1-Zähler: die sVE wird zusammen mit nicht sVE und /oder weiteren sVE in einem Stromkreis angeschlossen und der Verbrauch all dieser Anlagen wird über einen gemeinsamen Zähler gemessen; dies kann auch ein bereits vorhandener Zähler sein
  • Separater Zähler für sVE: der Verbrauch einer oder mehrerer sVE wird mit einem separaten Zähler gemessen (mehrere sVE, unabhängig ihrer Art, können zusammen über einen separaten Zähler gemessen werden)

Was ist netzorientierte Steuerung?

Der Netzbetreiber darf ausschließlich zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit eines Netz(-bereich-)es durch Betriebsmittelüberlastungen („ultima ratio“) steuern; Steuerungsmaßnamen müssen geeignet, objektiv und diskriminierungsfrei sein und zielen nur auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE). Selbst wenn es zu Steuermaßnahmen kommt, bleibt weiterhin eine Mindestleistung der sVE zur Verfügung. Sonstiger Verbrauch wird nicht gesteuert. Für die Übermittlung des Steuersignals wird zukünftig eine Technik, die über intelligente Messsysteme (iMS) kommuniziert, verwendet. Über das Rollout dieser iMS werden Sie in der kommenden Zeit gesondert informiert.

Was ist präventive Steuerung nach den neuen Regeln?

Bei fehlenden Voraussetzungen für netzorientierte Steuerung mittels intelligenter Messsysteme darf der Netzbetreiber bis spätestens 31.12.2028 eine „präventive Steuerung“ bei Bedarf durchführen. Diese ist nur so lange erlaubt, bis netzorientierte Steuerung möglich wird, jedoch für max. 24 Monate ab 1. Steuermaßnahme. Die Steuerung darf für max. 2 h am Tag unter Einhaltung der Mindestleistung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (sVE) erfolgen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, über die 1. Präventive Steuerungsmaßnahme zu informieren.

Wie wird in der Kundenanlage gesteuert?

Der Anschlussnehmer in Abstimmung mit seinen Anschlussnutzern kann zwischen direkter Steuerung an der Anlage oder einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) für die gesamte Kundenanlage (empfehlenswert bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen am Netzanschluss) wählen.

Wie viel Leistung bleibt zur Verfügung bei einer netzorientierten Steuerung?

Die Leistung Pmin,14a ist die Mindestleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen am Netzanschluss, welche nicht abgeregelt werden darf.

 Direktsteuerung:

  • Für LE und Speicher → Pmin,14a = 4,2 kW je sVE
  • Für SummePWP oder SummePARK ≤ 11 kW → Pmin,14a = 4,2 kW je Anlagenart
  • Für SummePWP oder SummePARK > 11 kW → Pmin,14a = SummePWP * 0,4 bzw. Pmin,14a = SummeP ARK * 0,4 (wobei 0,4 = durch BNetzA vorgegebener Skalierungsfaktor)

Steuerung mittels EMS:

  • Für LE und Speicher sowie SummePWP oder SummePARK ≤ 11 kW
    → Pmin,14a = 4,2 kW + (Summe sVE – 1) x GZF x 4,2 kW
  • Für LE und Speicher sowie SummePWP und/oder SummePARK > 11 kW
    → Pmin,14a = Max(0,4 x SummePWP ; 0,4 x SummePARK ) + (Summe sVE – 1) x GZF x 4,2 kW

wobei der Gleichzeitigkeitsfaktor GZF durch die BNetzA vorgegeben und der Tabelle zu entnehmen ist:

Summe sVE

2

3

4

5

6

7

8

≥9

GZF

0,8

0,75

0,7

0,65

0,6

0,55

0,5

0,45

und Summe sVE die gesamte Anzahl aller sVE am Netzanschluss darstellt (bei mehreren WP oder mehreren ARK wird die jeweilige Summe der Anlagen als je eine sVE WP bzw. eine sVE ARK berücksichtigt).

Welche Pflichten haben Anschlussnehmer/Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) bzgl. Steuerung der sVE?

  • sVE sind mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen auszustatten und stets steuerbar zu betreiben
  • Die Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs auf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert (Mindestleistung) beim Empfang eines Steuersignals des Netzbetreibers stets gewährleisten; wenn die Abregelung auf den Wert der Mindestleistung technisch nicht möglich ist, muss eine Reduzierung auf den nächstgeringeren Wert, der technisch möglich ist, erfolgen
  • Sicherstellung Vorrang der Steuerung durch Netzbetreiber bei konkurrierenden Anforderungen (z. B. zukünftig mögliche Marktsignale), wenn diese über die konkurrierende Anforderung hinausgeht oder dieser widerspricht
  • Dokumentationspflicht über die Einhaltung und Umsetzung des Steuerbefehls in geeigneter Weise und nachvollziehbar (erst ab 01.03.2025 Pflicht)

Welche Rechte haben Anschlussnehmer/Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) bzgl. Steuerung der sVE?

Im Gegenzug für die Steuerbereitschaft sind Anschlussnutzer mit sVE oder an steuerbaren Netzanschlüssen berechtigt, reduzierte Netzentgelte für den Verbrauch der sVE in Anspruch zu nehmen. Ab 01.01.2024 stehen zwei Modelle dafür zur Verfügung und können – je Voraussetzungen – ausgewählt werden, siehe FAQ dazu. Ebenso muss eine Mindestleistung der sVE am Netzanschluss auch im Falle einer Steuerung immer zur Verfügung stehen, siehe FAQ dazu.

Reduzierte Netzentgelte, Modul 1 oder 2

Anschlussnehmer/Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) können ab 01.01.2024 zwischen zwei Modellen auswählen:

  • Modul 1: pauschale Reduzierung = 80 €/a + 3.750 kWh/a x AP NSSLP ct/kWh x 0,2 (brutto), immer möglich (1-Zähler oder separater Zähler für eine oder mehrere sVE), für Standardlastprofil (SLP)-Kunden oder Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) mit Anschluss mittelbar oder unmittelbar an der Niederspannung
  • Modul 2: prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises = 40 % x AP NSSLP ct/kWh (möglich nur wenn separater Zähler für eine oder mehrere sVE vorliegt); kein Grundpreis für diese Marktlokation; nur für SLP-Kunden in der Niederspannung

wobei AP NSSLP = Arbeitspreis in der Niederspannung ohne Leistungsmessung

Die Abrechnung erfolgt über den Stromlieferanten. Dieser ist verpflichtet, die reduzierten Netzentgelte auf der Stromrechnung gesondert auszuweisen.

Bestandsanlagen mit reduzierten Netzentgelten nach bisherigen Regelungen des § 14a EnWG

Die BNetzA hat Übergangsvorschriften festgelegt. Bis 31.12.2028 können bisherige Regelungen (Technik, Steuerzeiten, Steuerregime) beibehalten werden, wobei die Netzentgeltreduzierung auf das bisherige Niveau 2023 in Bezug auf den jeweils aktuellen APSLP eingefroren wird.

Für nicht-öffentliche LE und WP besteht die Möglichkeit, auch vor dem 31.12.2028 bei Erfüllung der notwendigen technischen Voraussetzungen in die neuen Regelungen zu wechseln. Wenn netzorientierte Steuerung zum Zeitpunkt des freiwilligen Wechsels nicht möglich ist, ist der Netzbetreiber berechtigt, die bisherige Art der Steuerung bis spätestens 31.12.2025 beizubehalten; danach kann auch präventive Steuerung im Rahmen der Festlegung eingesetzt werden. Spätestens ab 01.01.2029 erfolgt die Überführung dieser Anlagen in die netzorientierte Steuerung nach den neuen Regeln.

Für Wärmespeicheranlagen besteht Bestandschutz – wie oben beschrieben – bis zur wesentlichen Veränderung der Anlage oder bis zur Außerbetriebnahme der Anlagen fort. Neue oder veränderte Wärmespeicheranlagen sind keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) im Sinne der neuen Festlegungen nach § 14a EnWG mehr und werden deswegen auch weder gesteuert noch erhalten reduzierte Netzentgelte.

Für Anlagen zur kontrollierten Wohnraumlüftung oder Kirchenheizung besteht Bestandschutz – wie oben beschrieben – bis zum 31.12.2028. Danach sind diese Anlagen keine sVE im Sinne der neuen Festlegungen nach § 14a EnWG mehr und werden deswegen weder gesteuert noch erhalten reduzierte Netzentgelte.

Bestandsanlagen, die als steuerbare Verbrauchsgeräte (sVE) nach den neuen Regeln gelten, die aber keine reduzierten Netzentgelte nach bisherigen Regelungen des § 14a EnWG erhalten haben

Für diese Anlagen gilt Bestandschutz und sie dürfen auf unbegrenzte Zeit ungesteuert betrieben werden. Anschlussnehmer/Betreiber dieser sVE können jedoch ab 01.01.2024 freiwillig bei Erfüllung der notwendigen technischen Voraussetzungen in die neuen Regelungen wechseln. Wenn netzorientierte Steuerung zum Zeitpunkt des freiwilligen Wechsels nicht möglich ist, ist der Netzbetreiber berechtigt, die bisherige Art der Steuerung bis spätestens 31.12.2025 beizubehalten; danach kann auch präventive Steuerung im Rahmen der Festlegung eingesetzt werden. Spätestens ab 01.01.2029 erfolgt die Überführung dieser Anlagen in die netzorientierte Steuerung nach den neuen Regeln. Eine Rückkehr in das nicht gesteuerte Regime ist nach einem freiwilligen Wechsel nicht mehr möglich.

Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Betrieb von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (sVE) sowie Betrieb von Netzanschlüssen mit sVE (steuerbare Netzanschlüsse sNA) nach § 14a EnWG

Der Netzbetreiber legt anhand des von der BNetzA gesetzten Rahmens fest, welche technischen Voraussetzungen für die Umsetzung der netzorientierten bzw. präventiven Steuerung in der Kundenanlagen gegeben sein müssen. Aktuell befindet sich unsere Richtlinie 10 in der Überarbeitung. Dis bisherige Version verliert ihre Gültigkeit zum 31.12.2023. Das Ergänzungsblatt zur Netzrichtlinie 10, Stand 07/2023 gilt weiterhin für Bestandsanlagen mit reduzierten Netzentgelten nach früherer Regelung §14a EnWG bis spätestens 31.12.2028, es sei denn es findet ein freiwilliger Wechsel nach den neuen Regelungen vorher statt.

Rechtsgrundlagen und Bedingungen

Der Anschluss an das Niederspannungsnetz und die Entnahme von Strom unterliegen den Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) und den zugehörigen Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Zittau GmbH.

Gemäß § 19 Energiewirtschaftsgesetz beinhalten folgende Richtlinien in ihrer jeweils aktuellen Fassung die Technischen Anschlussbedingungen und Technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen für das Netzgebiet der Stadtwerke Zittau GmbH. Die aktuelle Übersicht zu den geltenden Technischen Anschlussbedingungen und Technischen Mindestanforderungen finden Sie in nachfolgender Übersicht.

Die grundlegenden Anforderungen zu Errichtung und Betrieb von Energieanlagen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind in § 49 Energiewirtschaftsgesetz geregelt.

 

Gesetzliche Grundlagen

Technische Anschlussbedingungen und Ergänzungen

Technische Mindestanforderungen

Verträge

Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage über den Netzanschluss und dessen Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber und entsteht erstmalig durch die Beauftragung der Herstellung des Netzanschlusses.

Der Netzanschlussvertrag beinhaltet unter anderem die Netzanschlussdaten, die zu zahlenden Netzanschlusskosten und den Baukostenzuschuss sowie technische Anforderungen. Dessen Abschluss bedarf der Schriftform.

Ansprechpartner

Herr Gunther Pahlke

Tel. 03583 670-304
Fax 03583 670-309
Mailkontakt

Ansprechpartner

Herr Markus Jeschke

Tel. 03583 670-301
Fax 03583 670-309
Mailkontakt

Netzanschlussportal

Netzportal öffnen

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgenden Kontakt: 
Mailkontakt

Versorgungsanfrage für Hausanschlüsse (Checkliste)

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Checkliste für Betreiber von Stromerzeugungs- und Stromspeicheranlagen bis 30 kW

Download [PDF 382 KB]

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