Netzentgelte Stromnetz
Die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt nach der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25.07.2005 und nach der Verordnung über die Anreizregulierung der Energienetze (ARegV) vom 29.10.2007. Mit dem Netzentgelt werden der Zugang und die Nutzung der Netz- bzw. Umspannebene, an die der Netznutzer angeschlossen ist, und aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten. Der Landesregulierungsbehörde Sachsen wurden die Netznutzungsentgelte Strom der Stadtwerke Zittau GmbH 2024 angezeigt. Somit gelten ab dem 01.01.2024 die veröffentlichten Entgelte.
Die Arbeitspreise gelten zzgl. der jeweiligen Konzessionsabgabe und den gesetzlichen Umlagen. Die Entgelte für Verluste und Systemdienstleistungen sind im Preis enthalten. Die Preise gelten bei Entnahme in der jeweiligen Spannungsebene.
Die Stadtwerke Zittau GmbH hat die entsprechenden Preisblätter nachfolgend veröffentlicht.
Vorläufige Netznutzungsentgelte 2025
Netznutzungsentgelte 2024
Netznutzungsentgelte 2023
Sonderformen der Netznutzung
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV besteht, wenn
- an einer Abnahmestelle der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht (atypische Netznutzung) und
- dazu eine individuelle Vereinbarung zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber abgeschlossen wurde.
Das individuelle Netzentgelt bedarf der Anzeige bei der Bundesnetzagentur durch den Letztverbraucher. Es steht jeweils unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV tatsächlich eintreten.
Bei der Anwendung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist das jeweils gültige Hochlastzeitfenster zu berücksichtigen.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV
Ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV besteht, wenn
- an einer Abnahmestelle die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mindestens 7.000 Benutzungsstunden beträgt,
- der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überschritten hat (stromintensive Netznutzung) und
- dazu eine individuelle Vereinbarung zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber abgeschlossen wurde.
Das individuelle Netzentgelt bedarf der Anzeige bei der Bundesnetzagentur durch den Letztverbraucher und steht jeweils unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV tatsächlich eintreten.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV können nach Erfüllung der Voraussetzungen mit dem Netzbetreiber vereinbart werden.
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 4 StromNEV
Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 4 StromNEV können nach Erfüllung der Voraussetzungen mit dem Netzbetreiber vereinbart werden.