Netzzugang Stromnetz

 Landschaft mit Elektrizitätsmast

Der Netzzugang ist im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung  (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) geregelt.

 

Netznutzungsvertrag ab 01.04.2022

Zertifikat, Kontaktdatenblatt, Wiederverkäuferbescheinigung

Lastprofile

Im Netzgebiet der Stadtwerke Zittau GmbH erfolgt die Belieferung von Lastprofilkunden mit Arbeitszählung und die Abrechnung mit dem Lieferanten auf Basis des Lastprofilverfahrens nach dem synthetischen Modell. Es kommen folgende Lastprofile zur Anwendung:

  • Haushaltsbedarf
  • gewerblicher und sonstiger Bedarf
  • unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
  • Bandlast

Die Lastprofilzuordnung der Kunden erfolgt analog der in der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) benannten Kriterien für Bedarfsarten. Das zugeordnete Profil ist Gegenstand des Netznutzungs-/Anschlussnutzungsvertrages je Zählpunkt.

Für die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen werden die vom BDEW veröffentlichten Preise angewendet.

Jahresmehr-/-mindermengenpreise für SLP

Die Preise für Mehr- und -mindermengen sind Nettopreise. Das Entgelt wird auf Basis dieser Nettopreise ermittelt. Die Nettopreise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 %) zum Rechnungsbetrag.

Grund- und Ersatzversorgung

Nach § 36 Abs. 2 S. 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle 3 Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.

Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 S. 1 „das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert."  Für den Zeitraum von 2021 bis 2024 wurde die Stadtwerke Zittau GmbH als Grundversorger festgestellt. 

Für das Niederspannungsnetz der Stadt Zittau ist die Stadtwerke Zittau GmbH als Grundversorger nach § 36 EnWG auch Ersatzversorger. Die elektrische Energie zur Ersatzversorgung wird bereitgestellt, wenn vom Anschlussnutzer elektrische Energie ohne Abschluss eines Stromliefervertrages mit einem Stromhändler bezogen wird. Diese Belieferung ist gemäß § 38 EnWG auf maximal drei Monate beschränkt.

Bestätigung der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen nach § 33 (2) Mess- und Eichgesetz

Im Zuge der Novellierung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) bestätigen wir Ihnen hiermit gemäß § 33 (2) MessEG, dass die von der Stadtwerke Zittau GmbH eingesetzten Messgeräte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Ebenfalls bestätigen wir, dass die Stadtwerke Zittau GmbH in der Marktrolle Netzbetreiber Strom (9900977000003) die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen erfüllt.

Erklärung von Lieferanten zur Anwendung eines Schwachlasttarifs

Mit Urteil vom 20.06.2017, Az. EnZR 32/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmalig höchstinstanzlich geklärt, wann ein Stromtarif als sogenannter Schwachlasttarif in Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) gilt. Dabei hat der BGH das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, Urteil vom 10.06.2016, Az. 13 U 21/16 (Kart)) bestätigt und entschieden, dass sich ein Schwachlasttarif i. S. d. KAV dadurch auszeichnet, dass er auch ohne die rechnerische Einbeziehung der (verringerten) Konzessionsabgabe (KA) einen geringeren Arbeitspreis als für Lieferungen in den übrigen Zeiträumen vorsehen muss.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir gegenüber unserem Konzessionsgeber verpflichtet sind, die nach der KAV höchstzulässige KA abzuführen. Sollte die KA fälschlicherweise mit einem zu niedrigen Wert angesetzt werden, würden wir uns ersatzpflichtig machen.

Sofern Sie der Auffassung sind, dass auf Lieferungen Ihres Unternehmens an Kunden in unserem Netzgebiet niedrigere Konzessionsabgaben z. B. aufgrund von Lieferungen zu lastschwachen Zeiten entfallen, bitten wir Sie, uns das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür gem. § 7 Abs. 9 Satz 3 des Netznutzungsvertrages (Mustervertrag gemäß Festlegung BK6-17-168 der Bundesnetzagentur) nachzuweisen bzw. verbindlich zu bestätigen. Hierfür stellen wir Ihnen das beiliegende Formular zur Verfügung. Auch für den Fall, dass Sie keinen Schwachlasttarif anwenden, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung.

Sollte uns kein entsprechender Nachweis Ihrerseits vorliegen, werden wir ab sofort bei den betroffenen Lieferstellen die hohe KA entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) Konzessionsabgabenverordnung berechnen. Eine rückwirkende Korrektur der Netznutzungsrechnung für vergangene, noch nicht verjährte Zeiträume behalten wir uns vor.

Mitteilung entsprechend § 26 Abs. 2 KWKG (§ 19 StromNEV)

Folgendes müssen Sie beachten, um eine endgültige Zuordnung zur B´- Letztverbrauchergruppe zu erhalten:

Grundsätzlich kann eine Kategorisierung in die B´- Letztverbrauchergruppe nur für Mengen ab 1 GWh erfolgen. Seit dem Jahr 2019 gibt es diese Priviligierung nur noch für die § 19 StromNEV-Umlage.

Die Mitteilung des Kunden muss spätestens zum 31.03.2024 bei der Stadtwerke Zittau GmbH vorliegen.

Datenaustausch

Im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009 der Bundesnetzagentur (BNetzA) möchte wir sie darüber informieren, dass bei der Stadtwerke Zittau GmbH die Einführung der vorgeschriebenen Formate zum Datenaustausch ab 01.08.2007 erfolgte.

Ansprechpartner

Frau Cindy Kirsche

Tel. 03583 670-332
Fax 03583 670-309
Mailkontakt

Ansprechpartner

Frau Silke Werner

Tel. 03583 670-331
Fax 03583 670-309
Mailkontakt

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