Dezentrale Einspeisung ins Stromnetz
Dezentrale Erzeugungseinheiten sollen im Interesse des Umwelt- und Klimaschutzes einen Beitrag zur Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung und zur Energieeinsparung leisten, mit dem Ziel die Vorgaben zum Klimaschutz der Bundesregierung zu erfüllen
Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bilden das Erneuerbare-Energien-Getz (EEG) sowie das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG).
Schritt für Schritt zur Inbetriebnahme Ihrer Stromerzeugungsanlage
1. Planung
Dem Bauherrn wird empfohlen, sich bereits bei der Bauantragstellung über folgende Punkte beraten zu lassen:
Selbstverbrauch oder Volleinspeisung?
Sie können entscheiden, ob der erzeugte Strom direkt in unser Verteilernetz eingespeist werden soll (Volleinspeisung) oder lediglich der Überschuss (Überschusseinspeisung), der in Ihrer Kundenanlage nicht verbraucht wird.
Speicher
Eventuell ist der Einsatz einer Speicheranlage angedacht um die Nutzung des selbst erzeugten Stromes effektiv und variabel zu gestalten.
Verknüpfungspunktermittlung
Bei Stromerzeugungsanlagen, deren Leistung 30 kW übersteigt, ermitteln wir den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt, der für den Anschluss der Stromerzeugungsanlage geeignet ist. Die Berechnung erfolgt anschlussbezogen gemäß Ihrer Anmeldung und das Ergebnis ist tagesaktuell, sofern Sie uns nicht mit der Reservierung der Einspeiseleistung beauftragen.
Es empfiehlt sich die Planung einer Erzeugungsanlage in Zusammenarbeit mit einem im Installateurverzeichnis Sachsen Ost eingetragenem Elektrofachunternehmen vorzunehmen.
2. Anmeldung
Stromerzeugungsanlagen bis 135 kW
Nach erfolgreicher Planung reicht das von Ihnen beauftragte Installationsunternehmen folgende Unterlagen bei uns ein:
- Technisches Datenblatt der Erzeugungsanlage (PV-Module, BHKW, u.ä.) des Herstellers
- Technisches Datenblatt der Wechselrichter
- Zusätzlich bei PV-Anlagen: Lageplan inklusive der zu belegenden Flächen
Stromspeicheranlagen
Sollten Sie zusätzlich die Installation einer Stromspeicheranlage planen, dann reichen Sie bitte auch das folgende Datenblatt ein:
- Technisches Datenblatt der Speicheranlage des Herstellers
Stromerzeugungsanlagen ab 135 kW
Planen Sie den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen ab 135 kW bzw. im Mittelspannungsnetz, erfolgt die Anmeldung gemäß der Anwendungsregel VDE-AR-N 4110.
3. Prüfung der Anschlussmöglichkeiten
Bei Stromerzeugungsanlagen, deren installiere Leistung 30 kW übersteigt, wird Ihre Anfrage nun hinsichtlich der Voraussetzungen der Anschlussmöglichkeiten (Verknüpfungspunkt) durch den Netzbetreiber geprüft.
Alle notwendigen Informationen hierzu finden Sie in unserem Infoblatt Verknüpfungspunktberechnung.
Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehenden Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
4. Installation
Im Anschluss an den Anmeldeprozess, kann mit der Installation der Erzeugungsanlage begonnen werden.
Wirk- und Blindleistungsmanagement
Erzeugungsanlagen größer 100 kW
Anlagenbetreiber von EEG-Anlagen und Betreiber von KWK-Anlagen sind verpflichtet, Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
Erzeugungsanlagen größer 25 bis 100 kW
Erzeugungsanlagen mit einer Leistung zwischen 25 und 100 kW sind durch den Anlagenbetreiber mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann.
Photovoltaikanlagen bis 25 kW
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von höchstens 25 kW sind durch den Anlagenbetreiber
- mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren
ODER
- am Verknüpfungspunkt ihrer Anlagen mit dem Netz auf eine max. Wirkleistungseinspeisung von 70 % der installierten Leistung zu begrenzen.
Für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen haben die Stadtwerke Zittau Technische Mindestanforderungen veröffentlicht, die für den Netzparallelbetrieb von Erzeugungsanlagen und Speichern am Verteilernetz gelten.
5. Inbetriebnahme
Sobald Sie oder der von Ihnen beauftragte Elektrofachbetrieb eine Fertigmeldung der Erzeugungsanlage an uns übermittelt hat, kann ein Termin zur Inbetriebnahme mit unserem Fachpersonal vereinbart werden.
6. Vergütung
Wurde die Inbetriebnahme erfolgreich abgeschlossen, erhalten Sie von uns einen Einspeisevertrag, der die Abnahme des erzeugten Stromes durch den Netzbetreiber sowie die finanzielle Förderung regelt.
Alle Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen sind zudem verpflichtet, sich sowie ihre Erzeugungs- bzw. Speicheranlagen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren.
Sobald alle notwendigen Unterlagen bei uns eingegangen, sind prüfen wir den Vergütungsanspruch Ihrer Anlage. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Auszahlung der Abschlagszahlungen monatlich oder kalenderjährlich.
Steckerfertige Solaranlagen bis 800 VA
Nutzen Sie für die Anzeige Ihrer steckerfertigen Solaranlage bitte das von der Stadtwerke Zittau GmbH zur Verfügung gestellte Formular.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei einer steckerfertigen Solaranlage um eine ganz normale PV-Anlage handelt, die dieselben Rechte und Pflichten wie größere PV-Anlagen hat. Lediglich der Anmeldeprozess für Anlagen mit einer maximalen Wechselrichterleistung von 800 VA ist verkürzt. Anlagen mit einer Wechselrichterleistung größer 800 VA unterliegen dem normalen Anmeldeprozess.
Daher gilt es folgende Punkte zu beachten:
- Es muss die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister der BNetzA erfolgen,
- Am Übergabepunkt muss ein Zweirichtungszähler vorhanden sein.
Für die Zahlung der Einspeisevergütung ist es erforderlich, dass die fest verbaute Installation der steckerfertigen Photovoltaikanlage auf oder an einem Gebäude bzw. einer baulichen Anlage nachgewiesen wird. Bitte reichen Sie hierzu entsprechende Fotos zu dem ausgefüllten Formular mit ein.
Sollte die Anbringung einer steckerfertigen Photovoltaikanlage den Wechsel des Zählers erfordern, so entstehen für Sie keine weiteren Kosten für den Zählerwechsel.
Anzeige einer Änderung
Anzeige eines Betreiberwechsels
Für die Bekanntgabe eines Betreiberwechsels bei EEG- oder KWK-Anlagen stellen wir Ihnen nachfolgendes Formular zur Verfügung. Um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, möchten wir Sie bitten, das ausgefüllte Formular spätestens einen Monat vor dem geplanten Wechsel bei den Stadtwerken Zittau einzureichen.
Änderung der Bankverbindung/Steuernummer
Für die Bekanntgabe einer neuen Bankverbindung oder bei Änderung der Umsatzsteuer stellen wir folgendes Formular zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen und Bedingungen
Für die Errichtung und den Betrieb von Stromerzeugungsanlagen gelten die Allgemeinen technischen Mindestanforderungen und zusätzlich die Technischen Mindestanforderungen in Anlehnung an die Vorgaben der SachsenNetze GmbH.
Dokumente
Weitere Informationen
Registrierung im Marktstammdatenregister
Seit dem 1. Juli 2017 sind Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen verpflichtet, sich und ihre Anlagen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Wenn diese Registrierung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgt, verringert sich die Vergütung für den Zeitraum, in dem die Anlage nicht registriert ist. Der Verstoß gegen die Registrierungspflicht gemäß § 21 Marktstammdatenregisterverordnung stellt außerdem eine Ordnungswidrigkeit dar.
Weitere aktuelle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite des Marktstammdatenregister.
Redispatch 2.0
Überblick
Mit Wirkung zum 01.10.2021 wurde von der Bundesnetzagentur (BNetzA) ein einheitliches Redispatch-Regime eingeführt, das sog. Redispatch 2.0. Es dient der Verbesserung der Netz- und Systemstabilität in den Verteilernetzen. Von der Neuregelung sind alle Stromerzeugungs- und Stromspeicheranlagen ab einer Leistung von 100 kW betroffen.
Bisher wurden die Grundsätze zum Einspeisemanagement (EINSMAN) für Erneuerbare-Energien-(EE) und Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK)-Anlagen in dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz und im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz beschrieben. Diese werden mit dem Inkrafttreten von Redispatch 2.0 in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) integriert.
Mit Redispatch 2.0 sollen die Gesamtkosten aus dem konventionellen Redispatch und dem Einspeisemanagement optimiert und damit die Netzentgelte gesenkt werden.
Hintergrund
Der Anteil von EE- und KWK-Anlagen an der Stromproduktion steigt kontinuierlich. Auf Grund witterungsbedingter Schwankungen erzeugen EE-Anlagen nicht gleichmäßig Energie. Hinzu kommt, dass die Übertragungskapazität des Stromnetzes teilweise begrenzt ist. Somit steigt die Wahrscheinlichkeit von temporären Netzengpässen.
Diesen Engpässen wurde bisher u. a. durch Einspeisemanagement begegnet, das heißt, die Einspeiseleistung von Erzeugungsanlagen wurde nach §13 Abs. 2 EnWG unmittelbar reduziert. Zukünftig wird auf Basis eines erweiterten Informationsaustausches zwischen Anlagen- und Netzbetreibern ein vorausschauendes, kostenoptimiertes Engpassmanagement (Redispatch 2.0) umgesetzt.
Die für Redispatch 2.0 notwendigen Regelungen wurden im Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) beschlossen, das am 17. Mai 2019 in Kraft getretenen ist. Betroffen sind Prozesse zur Datenbereitstellung, zum Datenaustausch und zur Ermittlung sowie Umsetzung von Redispatch-Maßnahmen sowie deren Bilanzierung. Die Prozesse sind ab dem 01.10.2021 umzusetzen – sowohl durch die Netzbetreiber als auch durch die Anlagenbetreiber von Stromerzeugungs- und Stromspeicheranlagen mit einer Leistung ab 100 kW.
Der Bundesverband der Deutschen Energie- und Wasserwirtschaft e. v. (BDEW) hat Anwendungshilfen zu den Themen Datenaustausch, Abrechnung und Bilanzierung sowie die Branchenlösung Redispatch 2.0 vorbereitet und veröffentlicht. Die Branchenlösung dient als Grundlage für Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum bilanziellen Ausgleich und zum erforderlichen Informationsaustausch.
Weitere Informationen finden Sie bei folgenden Institutionen:
Bundesnetzagentur
Festlegungsverfahren zum bilanziellen Ausgleich
Festlegungsverfahren zur Netzbetreiberkoordination
Festlegungsverfahren zur Informationsbereitstellung
BDEW
Connect+
Direktvermarktung
Verpflichtende Direktvermarktung von Neuanlagen
Erzeugungsanlagen nach dem EEG und KWKG, die ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, müssen ab einer installierten Leistung von 100 kW ihren Strom direkt vermarkten (§21 EEG 2020).
Diese verpflichtende Direktvermarktung gilt nicht für Bestandsanlagen, die vor Inkrafttreten des EEG 2014 genehmigt und in Betrieb genommen wurden.
Für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW besteht die Möglichkeit zwischen der Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 1 EEG 2020 oder der Marktprämie nach § 20 EEG 2020 (geförderte Direktvermarktung) zu wählen.
Ihre Anmeldung
Eine fristgerechte Anmeldung kann nur gewährleistet werden, wenn der Wechsel in die Direktvermarktung nach dem EEG spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats bei uns angezeigt wird.
Bitte beachten Sie, dass auch eine Änderung der Direktvermarktungsform bei bereits bestehender Direktvermarktung oder ein Wechsel zurück in die EEG-Vergütung, bis vor Beginn des vorangegangenen Monats bei uns zu melden ist.
Gemäß dem Beschluss BK6-12-153 haben Anlagenbetreiber, deren Anlage eine installierte Leistung kleiner 100 kW besitzt, weiterhin die Möglichkeit, die Rückzuordnung der Einspeisestellen in die gesetzliche Vollförderung des EEG durchzuführen.
Fernsteuerbarkeit § 10b EEG 2020
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Marktprämie ist u. a. die nachgewiesene Fernsteuerbarkeit der Erzeugungsanlage durch den Direktvermarkter gem. § 10 b Abs. 1 Nr. 3 EEG 2020.
Für den erforderlichen Nachweis stellen wir ein standardisiertes Formular "Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 10b Abs. (1) EEG 2021" zur Verfügung. Dieses Formular ist durch den Direktvermarkter sowie durch den Anlagenbetreiber zu unterzeichnen und mit dem Einbaubeleg der technischen Einrichtung sowie dem Protokoll über den durchgeführten Test der Kommunikationsverbindung fristgerecht an s.werner@stadtwerke-zittau.de zu senden.
Zuschlags-/Förderanspruch bei negativen Preisen
An der Strombörse werden die Preise durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Wenn hohe, unkalkulierbare Erzeugungsmengen auf eine schwache Nachfrage treffen, reagiert die Strombörse mit sinkenden Preisen. Bei plötzlich eintretender Überversorgung können die Preise auch auf Null fallen oder negativ werden. Das EEG und auch das KWKG greifen den Effekt auf, indem Regelungen für Zuschlagszahlungen und Förderbestimmungen neu definiert werden.
Erzeugungsanlagen nach dem EEG
Inbetriebnahme ab 01.01.2021
Gemäß § 24 EEG i.V.m. § 51 EEG 2021 verringert sich der Vergütungsanspruch auf Null, wenn in mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris negativ ist. Die Dauer der Vergütungsabsenkung erstreckt sich in diesen Fällen auf den gesamten zusammenhängenden Zeitraum der negativen Börsenpreise.
Betroffen sind grundsätzlich alle durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung ≥ 500 kW.
Die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen werden anhand der gemessenen Lastgangdaten vorgenommen.
Inbetriebnahme vor 01.01.2017
Gemäß § 24 EEG i.V.m. § 51 (1)EEG 2021 verringert sich der Vergütungsanspruch auf Null, wenn in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris negativ ist. Die Dauer der Vergütungsabsenkung erstreckt sich in diesen Fällen auf den gesamten zusammenhängenden Zeitraum der negativen Börsenpreise.
Betroffen sind grundsätzlich alle durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung ≥ 500 kW.
Die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen werden anhand der gemessenen Lastgangdaten vorgenommen.
Erzeugungsanlagen nach dem KWKG
Gemäß § 7 Abs. 5 KWKG 2020 besteht für Anlagen größer 50 kW kein Anspruch auf die Zahlung von KWK-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris Null oder negativ ist.
Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016, sofern sie keine Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2020 in Anspruch nehmen.
Mitteilungspflicht bei KWK-Anlagen
Betreiber ohne registrierende Lastgangmessung
Betreiber ohne registrierende Lastgangmessung sind nach § 15 Abs. 4 KWKG 2020 verpflichtet, dem zuständigem Netzbetreiber jährlich die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, müssen wir ein nach § 15 Abs. 4 S. 2 KWKG 2020 vorgeschriebenes pauschaliertes Verfahren anwenden und den KWK-Zuschlag in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis Null oder negativ war, kürzen.
Die entsprechenden Zeiträume können auf dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abgerufen werden.
Betreiber mit registrierender Lastgangmessung
Sofern die KWK-Anlage über eine Lastgangmessung verfügt, nehmen wir die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen anhand der gemessenen Lastgangdaten vor. Die Betreiber dieser Erzeugungsanlagen sind damit von der Meldepflicht nach § 15 Abs. 4 KWKG 2020 befreit.
Information für Eigenversorger (EEG-Umlage)
Die Regelungen zur EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch sind in § 61 EEG 2014 definiert. Dort ist u.a. festgelegt, wer die EEG-Umlage bezahlen muss und wer nicht.
Gemäß § 3 Nr. 19 EEG liegt eine Eigenversorgung vor, wenn
- eine natürliche oder juristische Person Strom
- in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage
- selbst verbraucht hat,
- der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
- dieselbe Person (Personenidentität) die Stromerzeugungsanlage betreibt.
Für den Eigenverbrauch nach § 61b EEG und § 61 c EEG wird ein Prozentsatz von 40 % der EEG-Umlage erhoben.
Sind die Voraussetzungen der Eigenversorgung nicht gegeben, liegt i.d.R. eine Lieferung an Dritte vor. Die EEG-Umlage ist dann gemäß § 60 EEG zu 100 % an den Übertragungsnetzbetreiber abzuführen.
Ausnahmen von der Umlagepflicht bei Eigenverbrauch
Erzeugungsanlagen unter 10 kWp
Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kWp und einem Eigenverbrauch von höchstens 10.000 kWh pro Jahr sind von der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch befreit.
EEG-Anlagen unter 30 kWp
Generell sind EEG-Anlagen (PV-Anlagen, Windanlagen, etc. ) mit einer Leistung von weniger als 30 kWp von der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch befreit.
Bestandsschutz
Diese Ausnahme von der EEG-Umlage gilt allerdings nur solange die Solar- oder KWK-Anlage nicht umfänglich modernisiert wird oder der Eigentümer der Anlage wechselt.
EEG-Umlage bei Mieterversorgung
Wenn Mieter Solarstrom oder Strom aus einem BHKW des Mietshauses verbrauchen, dann wird die volle EEG-Umlage für die Mieter fällig.
Inselanlagen und Einspeiser ohne Vergütung
Von der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch sind ferner Anlagenbetreiber befreit, die ihre Anlage als Inselanlage betreiben, wenn diese weder mittelbar noch unmittelbar mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist. Zudem sind Letztverbraucher befreit, die sich vollständig mit Solarstrom versorgen und nur noch den Überschussstrom ohne Inanspruchnahme der Einspeisevergütung in das öffentliche Stromnetz einspeisen.
EEG-Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten