Soforthilfe Dezember
Umsetzung der staatlichen Entlastungsmaßnahmen
Dezember-Soforthilfe für Erdgaskunden
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) wurde am 14.11.2022 vom Bundesrat verabschiedet. Dieses verpflichtet in der ersten Stufe Gasversorger, ihren Kunden einen einmaligen Entlastungsbetrag im Dezember 2022 gutzuschreiben. Die folgenden Angaben werden fortlaufend aktualisiert.
Was bedeutet die Dezember-Soforthilfe für Gaskunden?
Die Bundesregierung hat im EWSG festgelegt, dass alle Erdgaskunden kurzfristig finanziell für die um ein Vielfaches gestiegenen Preise für Gas entlastet werden sollen. Die Dezember-Soforthilfe schafft somit einen Ausgleich für die gestiegenen Gasrechnungen und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr 2023. Sie wird durch den Bund finanziert.
Wer hat Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe?
Anspruchsberechtigt sind folgende Kundengruppen, die am 01.12.22 mit uns einen Gasliefervertrag haben:
- grundsätzlich alle Standardlastprofilkunden (z. B. Haushaltskunden, Kleingewerbekunden) unabhängig vom Jahresverbrauch
- Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Jahresverbrauch, der weniger als 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr beträgt
Hinweis: die anspruchsberechtigten RLM-Kunden müssen gemäß § 2 Abs. 1 S. 5 des Dezember-Soforthilfegesetzes bis zum 31.12.2022 einen Antragbei ihrem Energieversorger stellen - Soziale Einrichtungen (Pflege- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen) sowie Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, unabhängig von ihrem Jahresverbrauch.
- Kunden aus der Wohnungswirtschaft (z. B. Wohnungsbaugesellschaften oder Wohnungseigentümergemeinschaften) unabhängig vom Jahresverbrauch
Nicht anspruchsberechtigt sind:
- zugelassene Krankenhäuser (diese sollen separat entlastet werden)
- Kunden, die das Gas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen
- RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch, der höher als 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr ist, die nicht ausdrücklich anspruchsberechtigt sind
- Kunden, die erst nach dem 01.12.22 von uns mit Erdgas versorgt werden
Wie bekommen Gaskunden bei der Stadtwerke Zittau GmbH die Dezember-Soforthilfe?
Unsere Kunden profitieren automatisch von der Dezember-Soforthilfe.
Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen.
Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. Gehen die Zahlungen trotzdem bei uns ein, werden diese in der Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Wie errechnet sich der konkrete Entlastungsanspruch?
Die Soforthilfe für Erdgaskunden wird wie folgt berechnet: man multipliziert ein Zwölftel des erwarteten Jahresverbrauchs mit dem im Dezember gültigen vertraglichen Erdgaspreis je Kilowattstunde. Zum Ergebnis addiert man den auf den Monat Dezember entfallenden Grundpreisanteil.
Gut zu wissen: Es wird der Jahresverbrauch zu Grunde gelegt, der im Monat September für die Verbrauchsstelle erwartet wurde. Dieser im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch kann sich von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden. Dies liegt daran, dass bei Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch Stand September 2022 bereits der Einfluss der Ist-Temperaturen berücksichtigt wurden.
Beispielrechnung
So berechnet sich der Entlastungsbetrag:
- (Jahresverbrauch in kWh x Verbrauchspreis in €/kWh + Grundpreis in €/Jahr): 12 Monate = beanspruchbarer Entlastungsbetrag in €
Konkret am Beispiel:
- Stand September haben wir für die Verbrauchsstelle einen Jahresverbrauch von 12.000 kWh erwartet.
- Beliefern wir den Kunden in der Grundversorgung, dann beträgt der Verbrauchspreis im Dezember 16,83 ct/kWh brutto. Dies entspricht 0,1683 €/kWh. Der Grundpreis beträgt 88,60 €/Jahr.
- Entlastungsbetrag = (12.000 kWh x 0,1683 €/kWh + 88,60 €): 12 Monate = 175,68 € brutto
Wie erfolgt die Entlastung bei RLM-Kunden?
Für RLM-Kunden beträgt der Entlastungsbetrag ein Zwölftel der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zu dem am 01.12.2022 geltenden Preis. Für Verbrauchsstellen, die nach dem 01.11.2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen, wird ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs zugrunde gelegt. Die Auszahlung erfolgt spätestens mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember 2022 umfasst.
Bekomme ich eine höhere bzw. niedrigere Entlastung, wenn ich meinen Dezember-Abschlag anpasse?
Nein, die Höhe der Entlastung wird nach den gesetzlichen Vorgaben genau berechnet. Sie ist unabhängig von Ihrem derzeitigen Dezember-Abschlag.
Was ist, wenn mein Abschlag durch Behörden (Agentur für Arbeit o.ä.) gezahlt wird?
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die jeweilige Behörde.
Wer finanziert die Dezember-Soforthilfe?
Die Dezember-Soforthilfe wird vom Bund finanziert. Damit Gasversorger ihren Kunden die Entlastung auszahlen können, müssen sie die benötigten finanziellen Mittel beim Bund beantragen.
Was bedeutet die Dezember-Soforthilfe für Mieter?
Oft haben Mieter einer Wohnung keinen eigenen Gaszähler. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gasversorger und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gasversorger und dem Vermieter. Mieter zahlen ihre Heizkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an den Vermieter. Bitte wenden Sie sich deshalb bei Fragen direkt an Ihren Vermieter.
Was bedeutet die Dezember-Soforthilfe für Vermieter?
Vermietende sollen die Entlastung i. d. R. mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergeben. Hat der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung aufgrund gestiegener Gaskosten in den letzten neun Monaten bereits angepasst, müssen Mieter den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht zahlen.
Warum wird nicht mein tatsächlicher Jahresverbrauch als Grundlage für die Entlastung verwendet?
Der Entlastungbetrag für Letztverbraucher Erdgas ist in § 2 EWSG geregelt. Gezahlt werden soll demnach ein Zwölftel des zu erwartenden Jahresverbrauchs zu den am 01.12.2022 gültigen Preisen. Zur Ermittlung des Jahresverbrauchs sollen dabei die Werte herangezogen werden, die der Versorger im September 2022 für den Kunden prognostiziert hat.
Kann der Entlastungsbetrag mit anderen Forderungen verrechnet oder gepfändet werden?
Nein, der Entlastungsbetrag darf nicht mit anderen Forderungen verrechnet oder gepfändet werden.
Ist es notwendig, weiter Energie einzusparen?
Ja, denn Energiesparen lohnt sich gleich mehrfach: es dient der Versorgungssicherheit, der Umwelt und schont Ihren Geldbeutel.
Die staatlichen Entlastungsmaßnahmen sind zeitlich befristet und decken nicht die Kosten für Ihren gesamten Energieverbrauch. Jede gesparte Kilowattstunde spart Ihnen deshalb bares Geld.
Unsere Energiespartipps finden Sie unter www.Stadtwerke Zittau.de/energiesparen bzw. https://stadtwerke-zittau.de/swzittau/content/privatkunden/waerme/spartipps.
Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) wurde am 14.11.2022 vom Bundesrat verabschiedet. Dieses verpflichtet in der ersten Stufe Wärmeversorger, ihren Kunden einen einmaligen Entlastungsbetrag im Dezember 2022 gutzuschreiben. Die folgenden Angaben werden fortlaufend aktualisiert.
Was bedeutet die Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden?
Die Bundesregierung hat im EWSG festgelegt, dass alle Wärmekunden kurzfristig finanziell für die um ein Vielfaches gestiegenen Preise für Gas entlastet werden sollen. Die Dezember-Soforthilfe schafft somit einen Ausgleich für die gestiegenen Wärmerechnungen und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Wärmepreisbremse im Frühjahr 2023. Sie wird durch den Bund finanziert.
Wer hat Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe?
Anspruchsberechtigt sind folgende Kundengruppen, die am 01.12.22 mit uns einen Wärmeliefervertrag haben:
- grundsätzlich alle Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. Kilowattstunden. Krankenhäuser sind von der Regelung ausgeschlossen.
Wie bekommen Wärmekunden bei der Stadtwerke Zittau GmbH die Dezember-Soforthilfe?
Unsere anspruchsberechtigten Kunden profitieren automatisch von der Dezember-Soforthilfe. Alle monatlichen Abschlagszahlungen laufen wie gewohnt weiter. Noch im Dezember wird eine Gutschrift in Höhe des individuellen Entlastungsbetrages veranlasst. Mit der einmaligen Gutschrift ist die Dezember-Soforthilfe vollständig abgegolten.
Wie errechnet sich der konkrete Entlastungsanspruch?
Kunden mit Jahresrechnung und monatlichen Abschlagszahlungen
Die Soforthilfe für Wärmekunden wird wie folgt berechnet: man multipliziert den Septemberabschlag mit 1,2.
Beispielrechnung
- Der Abschlag im September beträgt 200 € x 1,2 = 240 € (Erstattungsanspruch)
Kunden mit Monatsrechnung
Für Kunden mit Monatsrechnung wird die Summe aller Rechnungen im Zeitraum Okt. 2021 - Sep. 2022 durch 12 gerechnet.
Beispielrechnung
- Die Summe der Rechnungen im Zeitraum Okt. 2021 - Sep. 2022 ergibt 12.000 € / 12 = 1.000 € (Erstattungsanspruch)
Bekomme ich eine höhere bzw. niedrigere Entlastung, wenn ich meinen Dezember-Abschlag anpasse?
Nein, die Höhe der Entlastung wird nach den gesetzlichen Vorgaben genau berechnet. Sie ist unabhängig von Ihrem derzeitigen Dezember-Abschlag.
Was ist, wenn mein Abschlag durch Behörden (Agentur für Arbeit o.ä.) gezahlt wird?
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die jeweilige Behörde.
Wer finanziert die Dezember-Soforthilfe?
Die Dezember-Soforthilfe wird vom Bund finanziert. Damit Wärmeversorger ihren Kunden die Entlastung auszahlen können, müssen sie die benötigten finanziellen Mittel beim Bund beantragen.
Was bedeutet die Dezember-Soforthilfe für Mieter?
Oft haben Mieter einer Wohnung keinen eigenen Wärmezähler. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Wärmeversorger und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Wärmeversorger und dem Vermieter. Mieter zahlen ihre Heizkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an den Vermieter. Bitte wenden Sie sich deshalb bei Fragen direkt an Ihren Vermieter.
Was bedeutet die Dezember-Soforthilfe für Vermieter?
Vermietende sollen die Entlastung i. d. R. mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergeben. Hat der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlung aufgrund gestiegener Wärmekosten in den letzten neun Monaten bereits angepasst, müssen Mieter den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht zahlen.
Kann der Entlastungsbetrag mit anderen Forderungen verrechnet oder gepfändet werden?
Nein, der Entlastungsbetrag darf nicht mit anderen Forderungen verrechnet oder gepfändet werden.
Ist es notwendig, weiter Energie einzusparen?
Ja, denn Energiesparen lohnt sich gleich mehrfach: es dient der Versorgungssicherheit, der Umwelt und schont Ihren Geldbeutel.
Die staatlichen Entlastungsmaßnahmen sind zeitlich befristet und decken nicht die Kosten für Ihren gesamten Energieverbrauch. Jede gesparte Kilowattstunde spart Ihnen deshalb bares Geld.
Unsere Energiespartipps finden Sie unter www.Stadtwerke Zittau.de/energiesparen bzw. https://stadtwerke-zittau.de/swzittau/content/privatkunden/waerme/spartipps.