Als Betriebsführer der Abwasseranlagen der Stadt Zittau stehen wir für Verlässlichkeit in allen Bereichen der Abwasserentsorgung. Unser Anspruch ist es, nicht nur technische Standards zu erfüllen - sondern Menschen zu unterstützen.

Einleitgebühr für die Schmutzwasserentsorgung
Die Schmutzwassergebühr wird im Auftrag der Stadt Zittau, gemäß der bestehenden Satzung über die Öffentliche Abwasserentsorgung, von den Stadtwerken festgestezt und erhoben. Die Reinigung des abgeleiteten Abwassers erfolgt in der zentraen Kläranlage Zittau des Abwasserzweckverbandes "Untere Mandau" der SOWAG.
| Einleitgebühr | Preis ab 01.01.2022 | Preis ab 01.01.2025 | |
| Einleitung für Schmutzwasser | €/m3 | 1,39 | 1,88 |
| Grundgebühr | |||
| Wasserzählergröße Q3 (MID) in m3/h | |||
| 4,0 | €/Monat | 7,50 | 10,00 |
| 10 | €/Monat | 18,00 | 25,00 |
| 16 | €/Monat | 30,00 | 40,00 |
| 25 | €/Monat | 45,00 | 62,50 |
| 63 | €/Monat | 120,00 | 157,50 |
| 100 | €/Monat | 180,00 | 250,00 |
| 250 | €/Monat | 450,00 | 625,00 |
Bei den Gebühren für Schmutzwasser ist brutto gleich netto, d.h. es fällt keine gesetzliche Umsatzsteuer an.
Jährliche Gebür für Niederschlagwasser
Die Niederschlagswassergebührenbescheide werden von der Stadtverwaltung Zittau direkt erstellt. Für die Bestimmung der versiegelten Flächen, welche einen Abfluss in die Kanalisation besitzen, ist jeder Grundstückseigentümer in Zittau per Selbstauskunft verpflichtet. In Auswertung des Erfassungsbogens wird die durch Beachtung verschiedener Versiegelungsgrade entstandene Fläche zur Berechnung herangezogen.
- Einleitgebühr von Regenwasser = 0,57 €/m2 pro Jahr ab 01.01.2025
Weitere Hinweise finden Sie in der aktuellen Fassung der öffentlichen Abwasserbeseitigungssatzung auf der Homepage der Stadt Zittau.
Die rechtliche Grundlage für die Abwasserentsorgung in Zittau ist die Abwassersatzung (als PDF abrufen) der Stadt Zittau. Sie legt fest, wie Abwasser zu behandeln ist, wer angeschlossen werden muss und welche technischen und organisatorischen Vorgaben gelten. Damit wird sichergestellt, dass die Abwasserbeseitigung umweltgerecht, effizient und rechtssicher erfolgt.
Abwasser ist im Wesentlichen verwendetes Trinkwasser. Dieses kann nach sonstigem Gebrauch im Haushalt, Gewerbe, Industrie oder Landwirtschaft anfallen.
Über das vorhandene Kanalnetz wird es der zentralen Kläranlage des Abwasserzweckverbandes "Untere Mandau" zugeführt. Je nach Örtlichkeit wird auch Niederschlagswasser über die Kläranlage abgeleitet. Dort erfährt dieses Mischwasser eine mechanische, biologische und chemische Reinigung. Nach dem Aufbereiten des Abwassers wird es in der geforderten Qualität dem Wasserkreislauf durch Einleiten in die Neiße wieder zurückgegeben.
Nach der Abwassersatzung der Stadt Zittau sind Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, zum Anschluss an das Abwassernetz verpflichtet. Dieser ist bei den Stadtwerken Zittau zu beantragen.
Nicht eingeleitet werden darf:
- Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle);
- feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole und Öle), Säuren. Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbare Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe;
- Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
- faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
- Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
- Abwasser, das wärmer als 35 Grad Celsius ist;
- Abwasser mit einem pH-Wert von über 9,5 (alkalisch) oder unter 6,0 (sauer);
- farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;
- Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht (siehe Abwassersatzung SR.-Reg.-Nr. 6.02.01 §7);
- Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften Werte aufweist, die über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Merkblattes DWA-M 115/2 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) in der jeweils gültigen Fassung liegen.
- Bitte wenden Sie sich telefonisch oder per E-Mail an die Stadtwerke Zittau.
- Sie füllen einen Entwässerungsantrag aus und schicken ihn an die Stadtwerke Zittau, Bereich Abwasser.
- Nach einem vereinbarten Vororttermin erhalten Sie eine technische Stellungnahme der Stadtwerke Zittau mit den entsprechenden Auflagen für den Anschluss.
- Nach Beendigung der Bauarbeiten wird die Abnahme und Inbetriebnahme des Anschlusses durch die Stadtwerke Zittau durchgeführt.
- Der Anschluss vom Abwassernetz bis zur Grundstücksgrenze ist kostenfrei, die Stadt Zittau erhebt lediglich einen einmaligen, abhängig von der Grundstücksgröße und Bebauung, Abwassergrundbetrag, der in der Abwassersatzung festgelegt ist. Die Arbeiten auf Ihrem Grundstück einschließlich der Errichtung eines Prüfschachteslaut Satzung gehen zu Ihren Lasten.
- Wird ein bestehender Anschluss erweitert, so muss der Grundstückseigentümer alle anfallenden Kosten übernehmen.
Die Grundstücksentwässerungsanlagen auf Ihrem Grundstück, sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhlten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
§ 42 Absetzungen bei der Schmutzwasserentsorgung
- Nach § 41 ermittelte Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Mengengebühr für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung abgesetzt.
- Der Gebührenschuldner hat den Nachweis über die abzugsfähige Wassermenge durch Mess-einrichtungen, die den Bestimmungen des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen in der je-weils geltenden Fassung entsprechen, zu erbringen. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur Frischwassermengen entnommen werden, die nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Der Ein und Ausbau der Messeinrichtung ist ebenso wie der Wechsel der Messeinrichtung durch eine Fachfirma vorzunehmen und der Stadt mit dem Standort, der Zählernummer, dem Zählerstand am Tage des Ein bzw. Ausbaus und den Nach-weisen der Fachfirma unverzüglich anzuzeigen.
- Wird bei Betrieben sowie öffentlichen Einrichtungen die absetzbare Wassermenge nicht durch Messung festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Die pauschale Ermittlung erfolgt entsprechend den jeweils gültigen diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Interessenvertretungen (Innungen, Berufsverbände sowie Dach-verbände der öffentlichen Abwasserentsorgungswirtschaft). Fehlen solche Vereinbarungen, ist der Betrieb berechtigt, auf seine Kosten einen vereidigten Sachverständigen (z. B. TÜV, DEKRA) zu beauftragen, der die pauschale Ermittlung der nicht eingeleiteten Wassermengen im Einvernehmen mit der Stadt vornimmt.
- Die nach erfolgter Absetzung verbleibende Wassermenge muss für jede im Grundstück ge-meldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend
aufgehalten hat, mindestens 30 m³/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die pau-schale Absetzmenge entsprechend zu verringern. - Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
Wichtig für alle, die Brauchwasser nutzen:
Wenn Sie Regenwasser, Brunnenwasser oder vergleichbare Quellen in Ihrem Haushalt verwenden – etwa für die Waschmaschine, Spülmaschine oder Toilettenspülung – müssen Sie dafür Abwassergebühren zahlen.
Bitte beachten: Die Nutzung von Brauchwasser muss der Stadt Zittau gemeldet werden. Wer das unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Satzungsgrundlage:
§ 41 Schmutzwassermenge
(1) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 48 Abs. 2) gilt im Sinne von § 40 Abs. 1 als angefallene Schmutzwassermenge:
1. bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch.
2. bei nichtöffentlicher Wasserversorgung die dieser entnommenen Wassermenge
3. das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser genutzt wird.
(2) Auf Verlangen der Stadt hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 4), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr.3) zur Ermittlung der abgeleiteten Schmutzwassermenge Messeinrichtungen, die den Bestimmungen des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. Die Messeinrichtung wird von der Stadt oder einem von ihr Beauftragten verplombt und abgelesen. Sie ist vom Gebührenschuldner entsprechend den Eichvorschriften zu betreiben. Zum Schutz der Messeinrichtung sind Sand- und Schmutzteile in der nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage vorher abzuscheiden.