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Netzentgelte und Netzzugang

Netzentgelte

Die Kalkulation der Netzentgelte erfolgt nach der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25.07.2005 und nach der Verordnung über die Anreizregulierung der Energienetze (ARegV) vom 29.10.2007. Mit dem Netzentgelt werden der Zugang und die Nutzung der Netz- bzw. Umspannebene, an die der Netznutzer angeschlossen ist, und aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten.

Die Arbeitspreise gelten zzgl. der jeweiligen Konzessionsabgabe und den gesetzlichen Umlagen. Die Entgelte für Verluste und Systemdienstleistungen sind im Preis enthalten. Die Preise gelten bei Entnahme in der jeweiligen Spannungsebene.

Die Stadtwerke Zittau GmbH hat die entsprechenden Preisblätter veröffentlicht.

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV besteht, wenn

an einer Abnahmestelle der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht (atypische Netznutzung) und

dazu eine individuelle Vereinbarung zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber abgeschlossen wurde.

Das individuelle Netzentgelt bedarf der Anzeige bei der Bundesnetzagentur durch den Letztverbraucher. Es steht jeweils unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV tatsächlich eintreten.

Bei der Anwendung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist das jeweils gültige Hochlastzeitfenster zu berücksichtigen.

Hochlastzeitfenster 2026

Hochlastzeitfenster 2025

Hochlastzeitfenster 2024

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV

Ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV besteht, wenn

  • an einer Abnahmestelle die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mindestens 7.000 Benutzungsstunden beträgt,
  • der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überschritten hat (stromintensive Netznutzung) und
  • dazu eine individuelle Vereinbarung zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber abgeschlossen wurde.

Das individuelle Netzentgelt bedarf der Anzeige bei der Bundesnetzagentur durch den Letztverbraucher und steht jeweils unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV tatsächlich eintreten.

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV

Individuelle Netzentgelte nach  § 19 Abs. 3 StromNEV können nach Erfüllung der Voraussetzungen mit dem Netzbetreiber vereinbart werden.

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 4 StromNEV

Individuelle Netzentgelte nach  § 19 Abs. 4 StromNEV können nach Erfüllung der Voraussetzungen mit dem Netzbetreiber vereinbart werden.

Netzzugang

Der Netzzugang ist im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung  (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) geregelt.

Im Netzgebiet der Stadtwerke Zittau GmbH erfolgt die Belieferung von Lastprofilkunden mit Arbeitszählung und die Abrechnung mit dem Lieferanten auf Basis des Lastprofilverfahrens nach dem synthetischen Modell. Es kommen folgende Lastprofile zur Anwendung:

  • Haushaltsbedarf
  • gewerblicher und sonstiger Bedarf
  • unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
  • Bandlast

Die Lastprofilzuordnung der Kunden erfolgt analog der in der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) benannten Kriterien für Bedarfsarten. Das zugeordnete Profil ist Gegenstand des Netznutzungs-/Anschlussnutzungsvertrages je Zählpunkt.

Für die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen werden die vom BDEW veröffentlichten Preise angewendet.

Jahresmehr-/-mindermengenpreise für SLP

Die Preise für Mehr- und -mindermengen sind Nettopreise. Das Entgelt wird auf Basis dieser Nettopreise ermittelt. Die Nettopreise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 %) zum Rechnungsbetrag.

Nach § 36 Abs. 2 S. 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle 3 Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.

Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 S. 1 „das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert."  Für den Zeitraum von 2025 bis 2027 wurde die Stadtwerke Zittau GmbH als Grundversorger festgestellt. 

Für das Niederspannungsnetz der Stadt Zittau ist die Stadtwerke Zittau GmbH als Grundversorger nach § 36 EnWG auch Ersatzversorger. Die elektrische Energie zur Ersatzversorgung wird bereitgestellt, wenn vom Anschlussnutzer elektrische Energie ohne Abschluss eines Stromliefervertrages mit einem Stromhändler bezogen wird. Diese Belieferung ist gemäß § 38 EnWG auf maximal drei Monate beschränkt.

Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)

Ergänzende Bedingungen zur StromGVV

Im Zuge der Novellierung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) bestätigen wir Ihnen hiermit gemäß § 33 (2) MessEG, dass die von der Stadtwerke Zittau GmbH eingesetzten Messgeräte die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Ebenfalls bestätigen wir, dass die Stadtwerke Zittau GmbH in der Marktrolle Netzbetreiber Strom (9900977000003) die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen erfüllt.

Mit Urteil vom 20.06.2017, Az. EnZR 32/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmalig höchstinstanzlich geklärt, wann ein Stromtarif als sogenannter Schwachlasttarif in Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) gilt. Dabei hat der BGH das vorinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, Urteil vom 10.06.2016, Az. 13 U 21/16 (Kart)) bestätigt und entschieden, dass sich ein Schwachlasttarif i. S. d. KAV dadurch auszeichnet, dass er auch ohne die rechnerische Einbeziehung der (verringerten) Konzessionsabgabe (KA) einen geringeren Arbeitspreis als für Lieferungen in den übrigen Zeiträumen vorsehen muss.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir gegenüber unserem Konzessionsgeber verpflichtet sind, die nach der KAV höchstzulässige KA abzuführen. Sollte die KA fälschlicherweise mit einem zu niedrigen Wert angesetzt werden, würden wir uns ersatzpflichtig machen.

Sofern Sie der Auffassung sind, dass auf Lieferungen Ihres Unternehmens an Kunden in unserem Netzgebiet niedrigere Konzessionsabgaben z. B. aufgrund von Lieferungen zu lastschwachen Zeiten entfallen, bitten wir Sie, uns das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür gem. § 7 Abs. 9 Satz 3 des Netznutzungsvertrages (Mustervertrag gemäß Festlegung BK6-17-168 der Bundesnetzagentur) nachzuweisen bzw. verbindlich zu bestätigen. Hierfür stellen wir Ihnen das beiliegende Formular zur Verfügung. Auch für den Fall, dass Sie keinen Schwachlasttarif anwenden, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung.

Erklärung zur Anwendung von Schwachlasttarifen

Sollte uns kein entsprechender Nachweis Ihrerseits vorliegen, werden wir ab sofort bei den betroffenen Lieferstellen die hohe KA entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) Konzessionsabgabenverordnung berechnen. Eine rückwirkende Korrektur der Netznutzungsrechnung für vergangene, noch nicht verjährte Zeiträume behalten wir uns vor.

Folgendes müssen Sie beachten, um eine endgültige Zuordnung zur B´- Letztverbrauchergruppe zu erhalten:

Grundsätzlich kann eine Kategorisierung in die B´- Letztverbrauchergruppe nur für Mengen ab 1 GWh erfolgen. Seit dem Jahr 2019 gibt es diese Priviligierung nur noch für die § 19 StromNEV-Umlage.

Die Mitteilung des Kunden muss spätestens zum 31.03.2024 bei der Stadtwerke Zittau GmbH vorliegen.

Mitteilung über selbstverbrauchte Strommengen zur Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage

Im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009 der Bundesnetzagentur (BNetzA) möchte wir sie darüber informieren, dass bei der Stadtwerke Zittau GmbH die Einführung der vorgeschriebenen Formate zum Datenaustausch ab 01.08.2007 erfolgte.

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